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Rechtliches

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Stand: Juli 2026

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern. Für Verbraucher gelten unsere AGB für Verbraucher.

§ 1 Geltungsbereich

  1. Diese Geschäftsbedingungen gelten für alle Geschäftsbeziehungen zwischen der Donderer GmbH, Ziegeleistraße 3, 86476 Neuburg an der Kammel (nachfolgend "wir"), und Bestellern, die Unternehmer im Sinne von § 14 BGB, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen sind. Gegenüber Verbrauchern im Sinne von § 13 BGB gelten diese Bedingungen nicht; für sie gelten unsere gesonderten AGB für Verbraucher.
  2. Entgegenstehende oder von diesen Bedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nur an, wenn wir ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zustimmen.
  3. Diese Bedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Besteller, soweit es sich um Rechtsgeschäfte verwandter Art handelt.
  4. Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Besteller (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen Bedingungen.

§ 2 Angebot und Vertragsschluss

  1. Unsere Angebote sind freibleibend, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Sofern eine Bestellung als Angebot gemäß § 145 BGB anzusehen ist, können wir diese innerhalb von zwei Wochen annehmen.
  2. Bei einer Anfrage über unsere Website oder per E-Mail erhält der Besteller ggf. eine Eingangsbestätigung. Diese Mitteilung stellt keine Annahme des Angebots dar, sie dokumentiert lediglich den Eingang der Anfrage bzw. Bestellung.
  3. Erst durch den Versand unserer Auftragsbestätigung (Annahme des Angebots), welche in einer separaten E-Mail versandt wird, kommt ein Vertrag zustande.

§ 3 Beschaffenheit und Toleranzen

  1. Maßgeblich für die vereinbarte Beschaffenheit der Teile ist ausschließlich unsere Auftragsbestätigung einschließlich der darin in Bezug genommenen Unterlagen (3D-Daten, Zeichnungen, Spezifikationen).
  2. Die Bauteilfertigung erfolgt unter Verwendung der übermittelten 3D-Daten. Für additiv gefertigte Teile (3D-Druck) gelten, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, die allgemeinen Toleranzen für Prototypen in Anlehnung an die DIN 16742 (als Richtwert ca. ±0,3 mm, mindestens jedoch ±0,3 % vom Nennmaß).
  3. In Zeichnungen enthaltene tolerierte Fertigungsmaße, Oberflächentolerierungen sowie Form- und Lagetoleranzen sind bei additiver Fertigung je nach Bauteilgeometrie als Richtwerte zu verstehen. Sie können prozessbedingt nicht unmittelbar in der Produktion beeinflusst werden und stellen keine vereinbarte Beschaffenheit und keine Garantie dar, sofern wir sie nicht ausdrücklich schriftlich bestätigt haben.
  4. Engere Toleranzen sind nach vorheriger Absprache möglich, etwa über eine Bemusterung mit anschließender Anpassung oder gezielte Nacharbeit. Sie gelten nur, wenn sie ausdrücklich schriftlich vereinbart wurden.
  5. Für Teile aus anderen Fertigungsverfahren (z. B. Zerspanung, Blechbearbeitung, Guss) gelten, sofern im Auftrag keine Toleranzen angegeben oder vereinbart sind, die allgemeinen Toleranzen der jeweils einschlägigen Norm, bei spanender Fertigung die DIN ISO 2768-1, Toleranzklasse m.
  6. Maßabweichungen innerhalb der vorstehenden Toleranzen sowie prozessübliche Abweichungen von Farbe und Oberflächenbeschaffenheit stellen keinen Mangel dar.

§ 4 Entwicklungs- und Konstruktionsleistungen

  1. Entwicklungsleistungen (insbesondere Beratung, Konzeptentwicklung, Konstruktion, Berechnung, Versuche und Entwicklungsbegleitung) erbringen wir mit der Sorgfalt eines ordentlichen Fachunternehmens nach dem zum Zeitpunkt der Leistungserbringung anerkannten Stand der Technik.
  2. Entwicklungsarbeit ist ihrem Wesen nach ergebnisoffen. Ein bestimmter Entwicklungs- oder Versuchserfolg, insbesondere die technische Funktionsfähigkeit, Serientauglichkeit, Zulassungsfähigkeit oder Wirtschaftlichkeit eines Konzepts oder Bauteils, ist nur geschuldet, wenn er ausdrücklich schriftlich als verbindliches Entwicklungsziel vereinbart wurde. Das Scheitern einzelner Lösungsansätze gehört zum Entwicklungsprozess und begründet für sich genommen keine Pflichtverletzung und keinen Mangel. Die vereinbarte Vergütung bleibt in diesem Fall geschuldet.
  3. Prototypen, Muster- und Versuchsteile dienen der Erprobung, Anschauung oder Validierung. Sie sind nicht für den Serieneinsatz und nicht für sicherheitsrelevante Anwendungen bestimmt, sofern dies nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde. Die Prüfung der Eignung für den vorgesehenen Einsatzzweck obliegt dem Besteller.
  4. Entwicklungs- und Konstruktionsergebnisse gelten als abgenommen, wenn der Besteller nicht innerhalb von 14 Tagen nach Übergabe wesentliche Abweichungen von der vereinbarten Leistung schriftlich rügt oder die Ergebnisse produktiv nutzt.
  5. Mit vollständiger Zahlung der vereinbarten Vergütung erhält der Besteller ein einfaches, zeitlich unbeschränktes Nutzungsrecht an den für ihn erstellten Arbeitsergebnissen für den vertraglich vorgesehenen Zweck einschließlich der Fertigung. Die Einräumung ausschließlicher Rechte sowie die Herausgabe nativer CAD-Daten bedürfen einer ausdrücklichen Vereinbarung. Das den Arbeitsergebnissen zugrunde liegende Know-how, Methoden und allgemeine Erkenntnisse dürfen wir weiterhin frei verwenden.
  6. Ist eine Vergütung nach Aufwand vereinbart, rechnen wir zu den vereinbarten Sätzen ab. Wir sind berechtigt, für abgrenzbare Teilleistungen Abschlagsrechnungen entsprechend dem Leistungsfortschritt zu stellen.

§ 5 Daten und Unterlagen des Bestellers

  1. Fertigen wir nach Daten, Zeichnungen oder Vorgaben des Bestellers, trägt der Besteller die konstruktive Verantwortung für die bauliche Auslegung der danach gefertigten Teile. Dies gilt nicht, soweit wir die Konstruktion vertraglich übernommen haben; in diesem Fall gelten § 4 und § 12.
  2. Angaben zu physikalischen und chemischen Materialeigenschaften dienen der eigenen Beurteilung durch den Besteller und stellen keine Zusicherung der Eignung für einen bestimmten Verwendungszweck dar.
  3. Der Besteller stellt sicher, dass durch die von ihm übermittelten Daten, Zeichnungen und Vorgaben keine Schutzrechte Dritter verletzt werden, und stellt uns insoweit von Ansprüchen Dritter frei.
  4. An allen dem Besteller in Zusammenhang mit der Auftragserteilung überlassenen Unterlagen, auch in elektronischer Form, wie z. B. Kalkulationen, Zeichnungen etc., behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Diese Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, wir erteilen dazu unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung. Soweit wir das Angebot des Bestellers nicht innerhalb der Frist von § 2 annehmen, sind diese Unterlagen uns unverzüglich zurückzusenden.

§ 6 Preise und Zahlung

  1. Sofern nichts Gegenteiliges schriftlich vereinbart wird, gelten unsere Preise ab Werk ausschließlich Verpackung und zuzüglich Umsatzsteuer in jeweils gültiger Höhe. Kosten für Verpackung werden gesondert in Rechnung gestellt.
  2. Die Zahlung hat ausschließlich auf das auf den Vertragspapieren genannte Konto zu erfolgen. Der Abzug von Skonto ist nur bei schriftlicher besonderer Vereinbarung zulässig.
  3. Sofern nichts anderes vereinbart wird, ist die Vergütung innerhalb von 14 Tagen nach Lieferung bzw. Rechnungserhalt zu zahlen. Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
  4. Sofern keine Festpreisabrede getroffen wurde, bleiben angemessene Preisänderungen wegen veränderter Lohn-, Material- und Vertriebskosten für Lieferungen, die 3 Monate oder später nach Vertragsschluss erfolgen, vorbehalten.
  5. Es gilt ein Mindestbestellwert von 75 Euro zzgl. der aktuell gültigen Umsatzsteuer. Für einzelne Technologie- und Materialkombinationen kann dieser Wert bis zu 150 Euro zzgl. der aktuell gültigen Umsatzsteuer betragen.

§ 7 Aufrechnung und Zurückbehaltung

Der Besteller kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist er nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

§ 8 Lieferzeit und Versandkosten

  1. Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
  2. Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.
  3. Soweit kein ausdrücklich verbindlicher Liefertermin vereinbart wurde, sind unsere Liefertermine bzw. Lieferfristen unverbindliche Angaben.
  4. Kosten für Verpackungsmaterial und Versand sind nicht Bestandteil des ausgewiesenen Preises. Werden mehrere Produkte bestellt, werden diese ggf. zusammen geliefert.
  5. Wir versenden hauptsächlich mit UPS, DHL und der Deutschen Post. Die Kosten für den Versand berechnen sich aus dem Gewicht, den Abmessungen der Versandkartons sowie dem Lieferland.

§ 9 Gefahrübergang bei Versendung

Wird die Ware auf Wunsch des Bestellers an diesen versandt, so geht mit der Absendung an den Besteller, spätestens mit Verlassen des Werks/Lagers, die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Besteller über. Dies gilt unabhängig davon, ob die Versendung der Ware vom Erfüllungsort erfolgt oder wer die Frachtkosten trägt.

§ 10 Eigentumsvorbehalt

  1. Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Sache bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsbeziehung vor. Wir sind berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen, wenn der Besteller sich vertragswidrig verhält.
  2. Der Besteller ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln.
  3. Der Besteller ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen gegen seine Abnehmer tritt der Besteller bereits jetzt in Höhe des mit uns vereinbarten Rechnungsendbetrags (einschließlich Umsatzsteuer) an uns ab; wir nehmen die Abtretung an. Der Besteller bleibt zur Einziehung dieser Forderungen ermächtigt, solange er seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber ordnungsgemäß nachkommt.
  4. Die Be- und Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware durch den Besteller erfolgt stets namens und im Auftrag für uns.
  5. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers freizugeben, soweit ihr realisierbarer Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt.

§ 11 Gewährleistung und Mängelrüge sowie Rückgriff/Herstellerregress

  1. Gewährleistungsrechte des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
  2. Mängelansprüche verjähren in 12 Monaten nach erfolgter Ablieferung der von uns gelieferten Ware bei unserem Besteller. Diese Verkürzung gilt nicht bei Vorsatz, bei arglistigem Verschweigen des Mangels, für Schadensersatzansprüche nach § 12 Nr. 1 sowie für Ansprüche nach den §§ 445b, 478 BGB.
  3. Sollte trotz aller aufgewendeter Sorgfalt die gelieferte Ware einen Mangel aufweisen, der bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag, so werden wir die Ware, vorbehaltlich fristgerechter Mängelrüge, nach unserer Wahl nachbessern oder Ersatzware liefern.
  4. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Besteller, unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche nach § 12, vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.
  5. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit sowie bei natürlicher Abnutzung oder Verschleiß. Maßliche Abweichungen im Rahmen der fertigungsbedingt üblichen Toleranzen (§ 3) stellen keinen Mangel dar. Maßabweichungen und Veränderungen, die nach der Lieferung durch äußere Einflüsse wie Hitze, Feuchtigkeit oder UV-Strahlung, durch unsachgemäße Verwendung oder durch Nachbearbeitung bzw. Verbau durch den Besteller entstehen, sind von der Gewährleistung ausgeschlossen.
  6. Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die von uns gelieferte Ware nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Bestellers verbracht worden ist.
  7. Rückgriffsansprüche des Bestellers gegen uns bestehen nur insoweit, als der Besteller mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlich zwingenden Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat.

§ 12 Haftung

  1. Wir haften unbeschränkt für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes sowie im Umfang einer von uns ausdrücklich übernommenen Garantie.
  2. Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, also solcher Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Besteller regelmäßig vertrauen darf. In diesem Fall ist die Haftung der Höhe nach auf den vertragstypischen, bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden begrenzt.
  3. Im Übrigen ist unsere Haftung ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für mittelbare Schäden und Folgeschäden wie entgangenen Gewinn oder Produktionsausfall, soweit sie nicht vom vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden im Sinne von Nr. 2 umfasst sind.
  4. Die vorstehenden Haftungsregelungen gelten auch zugunsten unserer Organe, gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen.

§ 13 Schlussbestimmungen

  1. Dieser Vertrag und die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
  2. Ist der Besteller Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag unser Geschäftssitz, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt.